Besuchserlaubnis

Wollen Sie jemanden in der Untersuchungshaft besuchen, benötigen Sie eine Besuchserlaubnis.

Um diese zu erhalten gehen Sie wie folgt vor:

 

Schritt 1: Justizvollzugsanstalt anrufen

Rufen Sie in der Justizvollzugsanstalt an und lassen sich mit der Vollzugsgeschäftstelle verbinden.

Dort erfragen Sie bei welcher Behörde (Gericht oder Staatsanwaltschaft) Sie die Besuchserlaubnis erhalten. Fragen Sie nach dem Aktenzeichen des Haftbefehls für den der Inhaftierte einsitzt.

Möglicherweise erhalten Sie mit Hinweis auf den Datenschutz keine Auskunft. Gerne können wir in diesen Fällen für Sie tätig werden.

 

Schritt 2: Staatsanwaltschaft/Gericht anrufen

Rufen Sie die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht, die für die Inhaftierung zuständig sind, an.

Sie erfahren dort welche Informationen von Ihnen benötigt werden. Halten Sie in jedem Falle den Namen des Inhaftierten, alle Vor- und Zunamen der Besucher sowie deren Geburtsdaten bereit. Auch Ihre Anschrift, an die die Besuchserlaubnis von der Behörde an Sie zugesandt werden kann, haben Sie bitte parat. Evtl. müssen Sie Kopien der Besucherpässe der Behörde zufaxen oder die Besuchserlaubnis persönlich abholen.

Üblich ist eine zulässige Besucherzahl von 3-4 Personen.

 

Schritt 3: Justizvollzugsanstalt anrufen

Rufen Sie wieder bei der Justizvollzugsanstalt an, um einen Besuchstermin mit der Justizvollzugsanstalt zu vereinbaren. Sie werden keinen Besuch durchführen können ohne Termin! Lassen Sie sich mit der Besuchsabteilung verbinden. Seien Sie immer 20 – 30 Minuten vor dem Besuchstermin an der Justizvollzugsanstalt. Wartezeiten werden gnadenlos von der Besuchszeit abgezogen. Für Untersuchungshäftlinge liegt die Besuchsdauer in der Regel bei 2 x 30 Minuten im Monat.

Haben Sie einen gültigen Personalausweis/Reisepass dabei. Ohne diesen werden Sie nicht eingelassen. Ebenso benötigen Sie unbedingt die Besuchserlaubnis im Original.

Sie erhalten bei den jeweiligen Justizvollzugsanstalten Merkblätter, aus denen sich ergibt welche Gegenstände dem Untersuchungsgefangenen mitgebracht werden dürfen.

Erfragen Sie gegebenenfalls bei der Besucherabteilung wie Sie einen Geldbetrag auf das – in der Justizvollzugsanstalt angelegte Konto – überweisen bzw. persönlich einzahlen können.

 

Hinweis: Bei einer angeordneten akustischen Überwachung des Besuchs wird ein vereidigter Dolmetscher vom Gericht bestellt, sofern Sie das Gespräch mit dem Inhaftierten nicht in deutscher Sprache führen können.